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Übertragung von Betriebsvermögen

Betriebsvermögen genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besondere Steuerprivilegien. Steuerbegünstigtes Betriebsvermögen ist solches Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht. Der Erblasser/Schenker muss dabei selbst von ihm stammendes Betriebsvermögen einem Erben/Begünstigten zuweisen und der Erwerber muss den Betrieb als solches fortführen.

Verpachtete Betriebe

Verpachtetes Betriebsvermögen zählt grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen. Grundstücke, für die eine Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt und der Verpächter als Erblasser bzw. Schenker die Einnahmen ertragsteuerlich zu den Gewinneinkünften (nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) hinzugerechnet hat, sind vom steuerschädlichen Verwaltungsvermögen ausgenommen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung knüpft die Ausnahmeregelung für eine Betriebsverpachtung im Ganzen an eine der folgenden Voraussetzungen (Erbschaftsteuer-Richtlinien RE 13b.15): (1) der Erbe, auf den der verpachtete Betrieb übergeht, ist bereits Pächter des Betriebs oder (2) – bei einer Schenkung unter Lebenden – der Verpächter hat den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt oder (3) der Beschenkte kann den Betrieb noch nicht selber führen, weil ihm z. B. die dazu erforderliche Qualifikation noch fehlt und der Schenker im Hinblick darauf den verschenkten Betrieb für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat.

Ausnahmen

Die Steuerbegünstigungen gelten darüber hinaus nicht für verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt haben.

Stand: 27. Juni 2023

Bild: THAWEERAT - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Jendyk · Schnellhardt & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
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