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Neustarthilfe für Soloselbständige: Was regeln die neugefassten FAQ?

Digitale Kanzlei 2023
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Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen. Die Neustarthilfe ist ein Unterstützungsprogramm für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie dient als Ergänzung z.B. zur Grundsicherung (ALG II). Auch begünstigt sind Schauspieler und Künstler mit kurzfristigen Engagements bzw. kurzfristigen Verträgen (hier gelten besondere Bedingungen).

Wir möchten im folgenden Beitrag einen Überblick über die am 12.3.2021 weitgehend neu gefassten FAQ geben, in denen klargestellt wird, was bei Beantragung der Neustarthilfe aktuell in der Hauptsache zu beachten ist. Neben diesen wesentlichen Eckpunkten gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich antragsberechtigt sind Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter aller Branchen, sofern der Antragsteller

  • als Soloselbstständiger oder selbstständiger Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb tätig ist, also in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus dieser gewerblichen und / oder freiberuflichen Betätigung bezieht,
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschafter in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus einer Tätigkeit, die zum gewerblichen oder freiberuflichen Bereich gehören würde, wenn sie von einer natürlichen Person ausgeübt worden wäre, bezieht,
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zu 100 % von einem Gesellschafter gehalten wird und dieser Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden von der Gesellschaft beschäftigt ist,
  • am 31.12.2020 weniger als einen Angestellten (umgerechnet in Vollzeit) hat,
  • die selbständige Betätigung vor dem 1.5.2020 begründet hat,
  • keine Überbrückungshilfe III beantragt sowie noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt hat und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, es sei denn, dass diese danach wieder überwunden wurden.

Bei Neugründung zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten). Tag der Neugründung ist bei natürlichen Personen der Tag der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt und bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften der Tag an dem die Gesellschaft das erste Mal am Rechtsverkehr teilgenommen hat.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben, und
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.4.2020 gegründet wurden.

Ausblick: Es ist vorgesehen, dass auch natürliche Personen als Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung einer Kapitalgesellschaft mit höchstens vier Gesellschaftern künftig Anspruch auf Neustarthilfe haben. Das Antragsverfahren befindet sich in Vorbereitung.

Achtung: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!

Wurde bereits ein Antrag auf Neustarthilfe durch die natürliche Person gestellt, so kann die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter diese natürliche Person ist, keinen Antrag mehr stellen und umgekehrt.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Förderung vorerst nur glaubhaft zu machen sind; daraufhin wird ein Vorschuss gewährt.
  • Im zweiten Schritt erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben.

Wer kann den Antrag stellen?

Soll der Antrag ausschließlich auf der Basis der eigenen freiberuflichen oder gewerblichen Betätigung gestellt werden, so ist dies zum einen als sogenannter Direktantrag durch den Betroffenen selbst möglich oder durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.)

Soll die Antragstellung für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft oder unter Einbeziehung der anteiligen Umsätze aus einer Personengesellschaft gestellt werden, so ist dies ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) möglich.

Übrigens: Die Kosten des prüfenden Dritten werden mit 5 % der Fördersumme, mindestens € 250,00, bezuschusst.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal jedoch € 7.500,00.

Welche Werte sind bei der Umsatzberechnung zu berücksichtigen?

Umsatz im Rahmen der Neustarthilfe ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz ohne Umsatzsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus

  • Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet und
  • sonstige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland).

Natürliche Personen als Soloselbständige können den Antrag auch stellen:

  • Auf Grundlage der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn dies ihre gesamten Umsätze sind. Der Anteil am Umsatz der Personengesellschaft richtet sich nach dem für den Soloselbständigen geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.
  • Auf Grundlage der Summe der Umsatz-Anteile bei Beteiligung an mehreren Personengesellschaften.
  • Auf Grundlage der eigenen Umsätze zuzüglich der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer oder mehreren Personengesellschaften.

Wie wird der Referenzumsatz ermittelt?

Der Referenzumsatz beträgt grundsätzlich 50 % des Jahresumsatzes 2019.

Erfolgte die Gründung oder Aufnahme der Tätigkeit in der Zeit nach dem 1.1.2019 bis zum 30.4.2020, dann entspricht der Referenzumsatz

  • dem Sechsfachen des Durchschnittsumsatzes der vollen Monate 2019 oder
  • dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Januar und Februar 2020 oder
  • dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Juli bis September 2020.

Für natürliche Personen als Antragstellende sind dem Referenzumsatz auch zuzurechnen:

  • Das Bruttogehalt aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
  • Entgelte aus Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen,
  • steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.),
  • Basisrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ebenso zum Referenzumsatz gehören:

  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Abfindungen,
  • Sachbezüge,
  • Tantiemen,
  • Provisionen,
  • Gratifikationen und
  • Versorgungsbezüge.

Diese Zurechnungen erhöhen den möglichen Anspruch auf Neustarthilfe, da sie nicht bei der Umsatzberechnung des Förderzeitraums zu berücksichtigen sind.

Wie wirkt sich der Umsatzrückgang auf die Förderhöhe aus?

Beträgt der Umsatz für den gesamten Förderzeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 insgesamt maximal 40 % des Referenzumsatzes, so bleibt es bei der vollen Neustarthilfe. Eine Kürzung erfolgt nicht. Wird im Förderzeitraum ein Umsatz von mindestens 90 % des Referenzwertes erzielt, entfällt die Neustarthilfe vollständig. Die Summe aus tatsächlich erzieltem Umsatz und Förderbetrag darf den Referenzbetrag nicht überschreiten.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 31.12.2021 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Aus dem gewährten Vorschuss wird dann ein Zuschuss. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis wird die vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe notwendig!

Rückzahlungen aus der Schlussabrechnung müssen unaufgefordert bis zum 30.6.2022 erfolgen.

Welche Beihilfenregelung gilt für die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Die Gesamtfördersumme darf unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen, wie zB dem KfW-Schnellkredit und den Corona-Soforthilfen etc., den Betrag von mx. € 1,8 Mio. nicht überschreiten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Neustarthilfe.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.

Stand: 25. März 2021

Bild: jackfrog - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Jendyk · Schnellhardt & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
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