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Besteuerung der Renteneinkünfte

Renteneinkünfte werden seit der Umstellung des Systems der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz von 2005 nachgelagert besteuert. Der Gesetzgeber kam damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach (Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99 BStBl 2002 II S. 618). Zur Vermeidung von Steuerausfällen wurde der Anteil der als Sonderausgaben abzugsfähigen Rentenbeiträge zunächst auf 60 % beschränkt und seither stufenweise angehoben. Erst ab 2025 können die Rentenbeiträge zu 100 % als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug wurde nicht zugelassen. Parallel dazu wurde der steuerpflichtige Anteil der Rentenbezüge im Jahr 2005 auf 50 % festgesetzt, wodurch viele Rentner wieder Einkommensteuererklärungen abgeben mussten. Bis 2040 wird der steuerpflichtige Anteil schrittweise auf 100 % angehoben. Die Anhebung erfolgt in 2 %-Schritten pro Jahr bis 2020 und dann in 1 %-Schritten bis 2040 (§§ 10 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Drohende Doppelbesteuerung künftiger Generationen

Eine Doppelbesteuerung der Rentenbezüge ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass ein Rentenbezieher ab 2040 seine Renteneinkünfte der vollen Besteuerung unterwerfen muss, während er in der Beitragsphase bis 2025 die Beitragszahlungen nur anteilig als Sonderausgabe geltend machen konnte. Nun hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem zu einer Doppelbesteuerung der Renteneinkünfte führt (Urteil vom 19.5.2021 X R 33/19).

Keine Doppelbesteuerung bei Privat- und Kapitalrenten

In einem weiteren Urteil (vom 19.5.2021, X R 20/19) klärte der BFH weitere offene Fragen zur Rentenbesteuerung. Er entschied, dass freiwillige Höherversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den normalen Rentenbezügen einheitlich zu versteuern sind. Der BFH entschied auch, dass die regelmäßigen Rentenanpassungen in voller Höhe steuerpflichtig sind. Des Weiteren hat der BFH bei privaten Kapitalrenten keine drohende Doppelbesteuerung gesehen, da diese lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Ertragsanteilsbesteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen steuerfrei zu stellen sind.

Stand: 29. Juni 2021

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Erscheinungsdatum:

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Jendyk · Schnellhardt & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
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