Seitenbereiche
https://www.jendyk-schnellhardt-mbb.de/aktuelles/steuernews_f%C3%BCr_%C3%A4rzte/
Illustration

Steuerfreiheit

Arbeitgeber können für Sonn- und Feiertagsarbeiten Zuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Prozent-Grenzen einkommensteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Für die Einkommensteuer gelten folgende Prozent-Grenzen: 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Arbeiten an Silvester und an gesetzlichen Feiertagen sowie 150 % am 1. Mai sowie an Weihnachten (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Grundlohn ist der auf Stunden umgerechnete laufende Arbeitslohn. Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge gilt ein Grundlohn von maximal € 50,00/Stunde.

Kombination der Zuschläge

Sonn- und Feiertagsarbeit liegt vor bei Arbeiten von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags und auch bei Arbeiten bis 4 Uhr früh des Folgetags. Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht zusammen addiert werden. Arbeitet die Ärztin/der Arzt beispielsweise am 1. Mai und fällt dieser auf einen Sonntag, können maximal 150 % des Grundlohns als steuerfreier Zuschlag gewährt werden, nicht 200 %. Zuschläge für Nachtarbeiten (max. 25 % des Grundlohns) an Sonntagen und Feiertagen können hingegen neben den Feiertagszuschlägen steuerfrei ausgezahlt werden.

Steuerfrei nicht auch sozialversicherungsfrei

Steuerfreiheit bedeutet allerdings nicht in jedem Fall auch Sozialversicherungsfreiheit. Für die Sozialversicherung darf der Grundlohn mit maximal € 25,00 zugrunde gelegt werden. Mit anderen Worten: Einkommensteuerfrei können doppelt so hohe Zuschläge gezahlt werden als dies für die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung der Fall ist.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: weerapat1003 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Unser Team in Gronau ist gerne für Sie da! Unser Leistungsspektrum umfasst alle Tätigkeiten der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Besonders große Erfahrung haben wir in der grenzüberschreitenden Steuerberatung und im internationalen Steuerrecht.

Jendyk · Schnellhardt & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.